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Kirchgeld

Das Kirchgeld ist nicht gleich zu setzen mit der Kirchensteuer. Diese darf jede zugelassene und als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft erheben. Die Steuer wird durch das Finanzamt eingetrieben.

Beim Kirchgeld handelt es sich um die sogenannte „Ortskirchensteuer“, die von den Gemeinden selbst eingefordert wird. Man unterscheidet dabei zwischen allgemeinem und besonderem Kirchgeld.

Allgemeines Kirchgeld

Hierunter versteht man eine Ortskirchensteuer, die ausschließlich der Verwendung in den örtlichen Kirchengemeinden zu Gute kommt. Das Kirchgeld wird von den Gemeindeverwaltungen oder Gesamtkirchenverwaltungen jährlich festgelegt und in Eigenregie erhoben. In der Regel erhält man einen Brief zusammen mit einem Überweisungsträger. Es ist jedoch auch möglich, sein Kirchgeld direkt bei der Pfarrgemeinde oder beim Matrikelamt im Haus der Katholischen Stadtkirche zu entrichten.

Zahlen muss nur ein volljähriges Gemeindemitglied, dessen regelmäßiges Einkommen über dem Existenzminimum liegt. Da das Kirchgeld offiziell ein Teil der Kirchensteuer ist, sind die Zahlungen voll abzugsfähig.

Die tatsächliche Einzahlung wird nicht überwacht.

Besonderes Kirchgeld

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder besondere Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer in Deutschland. Betroffen vom besonderen Kirchgeld sind Fälle, in denen das Kirchenmitglied selbst kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen hat. Hier wird dann bei der Berechnung der Kirchensteuer das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt. Dieser muss dann, auch wenn er kein Kirchenmitglied ist, für die Kirchensteuer in Form des Kirchgeldes einstehen. Es wird folglich nur von Kirchenmitgliedern erhoben, die sich zusammen mit ihrem Ehepartner veranlagen lassen und eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.